in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung,
wie es für die Länder
zunächst
weitergilt .
(Sie finden die für den Bund geltende Fassung
hier .)
Zu Abschnitt:
5 Unfallfürsorge ,
7 Gemeinsames ,
9 Besondere ,
10 Vorhandene ,
11 Anpassung ,
13 Übergang
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arten der Versorgung
§ 3 Regelung durch Gesetz
2. Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im
öffentlichen Dienst
§ 11 Sonstige Zeiten
§ 12 Ausbildungszeiten
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
§ 14 Höhe des Ruhegehalts
§ 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und
auf Probe
§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
3. Hinterbliebenenversorgung
§ 16 Allgemeines
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat
§ 18 Sterbegeld
§ 19 Witwengeld
§ 20 Höhe des Witwengeldes
§ 21 Witwenabfindung
§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen
und frühere Ehefrauen
§ 23 Waisengeld
§ 24 Höhe des Waisengeldes
§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und
Unterhaltsbeiträgen
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf
Lebenszeit und auf Probe
§ 27 Beginn der Zahlungen
§ 28 Witwerversorgung
4. Bezüge bei Verschollenheit
§ 29 Zahlung der Bezüge
Unfall
5. Unfallfürsorge
§ 30 Allgemeines
§ 31 Dienstunfall
§ 31a Einsatzversorgung
§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 33 Heilverfahren
§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
§ 35 Unfallausgleich
§ 36 Unfallruhegehalt
§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere
Ruhestandsbeamte
§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
§ 46a (weggefallen)
6. Übergangsgeld, Ausgleich
§ 47 Übergangsgeld
§ 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Gemeinsam
7. Gemeinsame Vorschriften
§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
§ 50a Kindererziehungszuschlag
§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
§ 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrecht
§ 52
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen
§ 53a (weggefallen)
§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus
zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer
erneuten Berufung
§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
§ 62 Anzeigepflicht
§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
§ 63 Anwendungsbereich
8. Sondervorschriften
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Besondere
9. Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 66 Beamte auf Zeit
§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure,
Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach
§ 77 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche
Leiter und Mitglieder
von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der
Bundesbesoldungsordnung W
§ 68 Ehrenbeamte
Vorhandene
10. Vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977
vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar
1992 vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte
Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999
eingetretene Versorgungsfälle und
für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
§ 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001
eingetretene Versorgungsfälle und
für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Anpassung
11. Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 70 Allgemeine Anpassung
§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
§§ 73 bis 76 (weggefallen)
12.
(weggefallen)
Übergang
13. Übergangsvorschriften neuen Rechts
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 86 Hinterbliebenenversorgung
§ 87 Unfallfürsorge
§ 88 Abfindung
§ 89 (weggefallen)
§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus
zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
14. (weggefallen)
15.- Schlußvorschriften
§ 105 Außerkrafttreten
§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften
§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der
Einheit Deutschlands
§ 107b Verteilung der Versorgungslasten
§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern
§ 109
§1
BeamtVG 2006 § 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der
Bundesbeamten,
der Beamten der Länder, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände
sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes
unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen
Richtergesetzes
entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes
und der Länder.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§2
BeamtVG 2006 § 2 Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Hinterbliebenenversorgung,
3. Bezüge bei Verschollenheit,
4. Unfallfürsorge,
5. Übergangsgeld,
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz
1,
8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2,
9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs. 2 Satz 5.
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche
Sonderzahlung nach § 50 Abs. 4 und 5.
§3
BeamtVG § 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer
Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,
die
dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung
verschaffen sollen,
sind unwirksam.
Das gleiche gilt für
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann
weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
§4
BeamtVG 2006 § 4 Entstehen und Berechnung des
Ruhegehaltes
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren
abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger
Beschädigung,
die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus
Veranlassung des Dienstes zugezogen hat,
dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung
in das Beamtenverhältnis ab gerechnet
und nur berücksichtigt, soweit
sie ruhegehaltfähig ist.
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als
ruhegehaltfähig gelten
oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden,
sind einzurechnen.
Satz 3 gilt nicht für Zeiten,
die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990
in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem
Beginn des Ruhestandes,
in den Fällen des § 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit,
für die Dienstbezüge
gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
berechnet.
§5
BeamtVG 2006 § 5 Ruhegehaltfähige
Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
4. Leistungen nach § 33 Abs. 1
Bundesbesoldungsgesetz,
soweit sie nach § 33 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
die dem Beamten in den Fällen der Nummer 1 und 3
zuletzt zugestanden haben
oder in den Fällen der Nr. 2 nach dem
Besoldungsrecht zustehen würden.
Bei Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung)
gelten als ruhegehaltfähige
Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge.
Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung
eines Beamten
wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht.
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund
eines Dienstunfalles im Sinne von § 31 in den Ruhestand getreten,
so ist
das Grundgehalt der nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 oder Abs. 5
maßgebenden Besoldungsgruppe
nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu
legen,
die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der
Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) Ist ein Beamter
aus einem Amt in den Ruhestand getreten,
das nicht der
Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn
angehört,
und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens
gleichwertigen Amtes
vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens
drei * Jahre
erhalten,
so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten
Amtes.
Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die
oberste Dienstbehörde
im Einvernehmen mit dem für das
Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister
oder mit der von diesem
bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zur Höhe der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe
fest;
die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
In die
Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende
Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
soweit sie als
ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der
Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
die
er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des
Dienstes zugezogen hat,
in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit
höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet
und diese Bezüge
mindestens drei Jahre erhalten hat, wird,
sofern der Beamte in ein mit
geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt
nicht lediglich auf seinen im
eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist,
nach den höheren
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes
und der gesamten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4
gelten entsprechend.
Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
1) *
Lt. RdErl. des FM NRW – B3010 – 5.3 – IV A 1 vom
19.04.2007 ab 01.04.2007 nur noch 2 Jahre
§6
BeamtVG 2006 § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige
Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit,
die der
Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an
im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis
zurückgelegt hat.
Dies gilt nicht für die Zeit
1. vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur
nebenbei beansprucht,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne
Ruhegehaltberechtigung nur Gebühren bezieht,
soweit sie nicht nach § 11
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a berücksichtigt wird,
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge;
die Zeit
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden,
wenn
spätestens bei der Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden
worden ist,
dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen
Interessen dient,
6. ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst unter
Verlust der Dienstbezüge,
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln
gewährt worden ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem
Teil ruhegehaltfähig,
der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht;
Zeiten einer Altersteilzeit nach § 72b des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
sowie nach
entsprechenden Bestimmungen für Richter
sind zu neun Zehnteln der
Arbeitszeit ruhegehaltfähig,
die nach diesen Vorschriften der Bemessung
der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt
worden ist.
War der Beamte insgesamt mehr als zwölf Monate freigestellt
(§ 5 Abs. 1 Satz 2),
werden Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf
Widerruf nur in dem Umfang berücksichtigt,
der dem Verhältnis der
tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Dienstzeit entspricht,
die ohne die Freistellung erreicht worden wäre.
Satz 4 gilt nicht für
Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren
für jedes Kind.
Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten
wegen begrenzter Dienstfähigkeit
nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht
sind zu dem Teil ruhegehaltfähig, der
dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht,
mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1. in einem Beamtenverhältnis,
das durch eine
Entscheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder
durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf
Widerruf,
wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung
begangen hat,
die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine
Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung
auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes
der Beamtenrechte
oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer
drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen;
die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten
Dienstzeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2. die nach dem 08. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als
Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines
parlamentarischen Staatssekretärs
bei einem Mitglied der
Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972
oder bei einem Mitglied einer
Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
4. die im öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte
Dienstzeit;
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.
§7
BeamtVG 2006 § 7 Erhöhung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich
um die Zeit, die
ein Ruhestandsbeamter
1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden
entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in
einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt
hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. in einer
Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat. )
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6, Abs. 2 gilt
entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7.
§8
BeamtVG 2006 § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und
vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der
ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
vor der
Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr,
der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik oder
im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 gelten
entsprechend.
§9
BeamtVG 2006 § 9 Nichtberufsmäßiger
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der
ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres
vor der Berufung in das
Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder
Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem
Gewahrsam
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des
Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden
Fassung)
befunden hat oder
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als
Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 1
im
Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
befunden hat.
§10
BeamtVG 2006 § 10 Zeiten im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten
berücksichtigt werden,
in denen ein Beamter nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
im
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
ohne von dem Beamten zu vertretende
Unterbrechung tätig war,
sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung
geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
Beamten obliegenden
oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen
Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten
förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich,
die
von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag
oder Verwaltungsabkommen
zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen
obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
Zeiten
mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem
Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
der dem Verhältnis der
tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§11
BeamtVG 2006 § 11 Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder
als Beamter oder Notar,
der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren
bezieht, oder
b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher
Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des
Grundgesetzes)
oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst
oder
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des
Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften
oder
d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen
Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden
sowie von Spitzenverbänden
der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen
Dienst gestanden hat oder
3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem,
technischem oder wirtschaftlichem Gebiet
besondere Fachkenntnisse
erworben hat, die die notwendige Voraussetzung
für die Wahrnehmung
seines Amtes bilden, oder
b) als Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfergesetz tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden,
die Zeit nach Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur
Hälfte
und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
§12
BeamtVG 2006 § 12 Ausbildungszeiten
(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
verbrachte Mindestzeit
1. der außer der allgemeinen Schulbildung
vorgeschriebenen Ausbildung
(Fachschul-, Hochschul- und praktische
Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die
für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden,
die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung
einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.
Wird die allgemeine
Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht
diese der Schulbildung gleich..
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des
Einsatzdienstes der Feuerwehr
können nach Vollendung des 17.
Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung
und einer
praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung
nach Absatz 1
bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
wenn sie für die
Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung
von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen,
kann die
tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden,
als die
Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten
ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten
nach Abs. 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
wenn und soweit
sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind.
Ist eine Laufbahn der
Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet,
so
gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn
mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 gilt §
6 Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend.
§12a
BeamtVG 2006 § 12a Nicht zu berücksichtigende
Zeiten
Zeiten, die nach § 30 Bundesbesoldungsgesetz für das
Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden,
sind nicht
ruhegehaltfähig.
§12b
BeamtVG 2006 § 12 b Zeiten in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten
nach §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10
und sonstige Zeiten
nach §§ 11, 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 2,
die der Beamte vor dem 3. Oktober
1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zurückgelegt hat,
werden nicht als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt,
sofern die allgemeine
Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist
und diese
Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind;
Ausbildungszeiten nach §§ 12, 66 Abs. 9 sind nicht ruhegehaltfähig,
soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
erfüllt ist.
Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des
Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die
gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist,
können die in Absatz 1
genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften
insgesamt
höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
§13
BeamtVG 2006 § 13 Zurechnungszeit und Zeit
gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten
Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten,
wird die
Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der
Vollendung des sechzigsten Lebensjahres,
soweit diese nicht nach
anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird,
für die
Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei
Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).
Ist der Beamte nach § 45 des
Bundesbeamtengesetzes
oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das
Beamtenverhältnis berufen worden,
so wird eine der Berechnung des
früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit
berücksichtigt,
als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde
liegenden Dienstjahre
hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt
zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
§ 6 Abs. 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern,
in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt
ist,
kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
liegt,
bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden,
wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in
den in Satz 1 genannten Gebieten
öffentlichen Belangen oder dienstlichen
Interessen diente,
wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs
anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als
auch die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt,
findet nur die für den
Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
§14
BeamtVG 2006 § 14 Höhe des Ruhegehaltes
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr
ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert.
Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen
auszurechnen.
Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen,
wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben
würde.
Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind
etwa anfallende Tage
unter Benutzung des Nenners
dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;
die Sätze 2 bis 3 gelten
entsprechend.
(2) -
aufgehoben -
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert
für jedes Jahr, um das der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das
dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet,
nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn
geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht,
nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das
dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit,
die
nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hundert
nicht übersteigen.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Gilt für
den Beamten eine vor der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres
liegende Altersgrenze,
tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3
an die Stelle des dreiundsechzigsten Lebensjahres.
Gilt für den Beamten
eine nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende
Altersgrenze,
wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum
Ende des Monats berücksichtigt,
in dem der Beamte das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5).
An die Stelle des
Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist,
fünfundsechzig
vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe A 4.
Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich
um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe;
der
Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht.
Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1
Satz 2)
mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung
nach Satz 1 oder 2 zurück,
wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt;
dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand getreten ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von
Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente
nach Anwendung des § 55
die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt,
so ruht die
Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten
Ruhegehalt und der Mindestversorgung;
in den von § 85 erfassten Fällen
gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient.
Der
Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach
§ 50 Abs. 1
bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
Die Summe aus
Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben.
Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand
versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit,
die
der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt
worden ist, innehatte,
mindestens für die Dauer von sechs Monaten,
längstens für die Dauer von drei Jahren,
71,75 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
in
der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand befunden hat.
Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge,
die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen;
das nach sonstigen Vorschriften ermittelte
Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
§14a
BeamtVG 2006 § 14 a Vorübergehende Erhöhung
des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete
Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend,
wenn der Beamte vor der
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand
getreten ist und er
1. bis zum Beginn des Ruhestandes
die Wartezeit von
sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs.
1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
in den
Ruhestand versetzt worden ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in
den Ruhestand getreten ist
und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch
nicht erreicht hat und
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht.
Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im
Monat 325 Euro nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
für je zwölf Kalendermonate
der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen
Pflichtbeitragszeiten,
soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden,
nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des
Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden
und nicht als ruhegehaltfähig
berücksichtigt sind.
Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97
vom Hundert nicht überschreiten.
In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das
Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt,
entsprechend zu vermindern.
Für die Berechnung nach Satz 1 sind
verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen;
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des
Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet.
Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht,
mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Rente, oder
2. nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des
Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages
vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf
Antrag vorgenommen.
Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach
Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden,
gelten als zum
Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die
Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
§15
BeamtVG 2006 § 15 Unterhaltsbeitrag für
entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung
einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen
Dienstunfähigkeit
oder Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem Landesbeamtenrecht entlassen
ist,
kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt
werden.
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der
wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze
entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendes Landesrecht).
§15a
BeamtVG 2006 § 15a Beamte auf Probe und
auf Zeit in leitender Funktion
(1) § 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und
auf Zeit nach den §§ 12 a und 12 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes
und
nach den entsprechenden Vorschriftendes Bundesbeamtengesetzes keine
Anwendung.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf
Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung;
die
Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten
Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit
oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit ein,
berechnen sich
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit
oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich
eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen
und den Dienstbezügen, die im
Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären.
Der Unterschiedsbetrag
wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn der Beamte das Amt mindestens
fünf Jahre,
in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünft Jahre und zwei
Amtszeiten übertragen war.
(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der
gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand,
berechnen sich die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit,
wenn
dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war.
(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4
entsprechend.
§16
BeamtVG 2006 § 16 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfasst
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwengeld,
4. Witwenabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge
7. Witwerversorgung.
§17
BeamtVG 2006 § 17 Bezüge für den Sterbemonat
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten,
Ruhestandsbeamten, oder entlassenen Beamten
verbleiben für den
Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen.
Dies gilt auch für eine für den
Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten
Teile der Bezüge für den Sterbemonat
können statt an die Erben auch an
die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
§18
BeamtVG 2006 § 18 Sterbegeld
(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder
eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
erhalten der
überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld.
Das
Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen
ausschließlich der
Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen;
§
5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend beim Tod eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen
Beamten,
der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat;
an die
Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt
oder der Unterhaltsbeitrag
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Abs. 1
nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren.
1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,
Geschwisterkindern, sowie Stiefkindern,
wenn sie zur Zeit des Todes des
Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben
oder wenn der
Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten
Krankheit oder der Bestattung getragen haben,
bis zur Höhe ihrer
Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1
Satz 2 und 3.
(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines
Beamten,
der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein
Unterhaltsbeitrag zustand,
so erhalten die in Abs. 1 genannten Kinder
Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind,
Waisengeld oder einen
Unterhaltsbeitrag zu beziehen
und wenn sie zur Zeit des Todes zur
häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben.
Abs. 1 Satz 2
erster Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der
Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen
vorhanden,
so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die
Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend;
bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen
oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
§19
BeamtVG 2006 § 19 Witwengeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat,
oder eines Ruhestandsbeamten
erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein
Jahr gedauert hat, es sei denn,
dass nach den besonderen Umständen des
Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,
dass es der alleinige oder
überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu
verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den
Ruhestand geschlossen worden ist
und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der
Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf
Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung
(§ 46 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht)
verstorben ist
oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war.
§20
BeamtVG 2006 § 20 Höhe des Witwengeldes
(1) Das Witwengeld beträgt 55 vom Hundert des
Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten
können,
wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
Das
Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert
des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2;
§ 14 Abs. 4 Satz 3 ist
anzuwenden.
§ 14 Abs. 6 und § 14 a finden keine Anwendung.
Änderungen
des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als
der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen,
so
wird das Witwengeld (Abs. 1) für jedes angefangene Jahr des
Altersunterschiedes über zwanzig Jahre
um fünf vom Hundert gekürzt,
jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert.
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe
werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer
dem gekürzten
Betrag fünf vom Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt,
bis der volle
Betrag wieder erreicht ist.
Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf
nicht hinter dem Mindestwitwengeld
(Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs.
4) zurückzubleiben.
(3) Von dem nach Abs. 2 gekürzten Witwengeld ist auch
bei der Anwendung des § 25 auszugehen.
§21
BeamtVG 2006 § 21 Witwenabfindung
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf
einen Unterhaltsbeitrag hat,
erhält im Falle einer Wiederverheiratung
eine Witwenabfindung.
(2) Die Witwenabfindung beträgt das
Vierundzwanzigfache des für den Monat,
in dem sich die Witwe
wiederverheiratet,
nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder
Unterhaltsbeitrages;
eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53
und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht.
Die Abfindung ist in
einer Summe zu zahlen.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf
Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf,
so ist die
Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist,
die nach dem
Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag
liegt,
in angemessenen monatlichen Teilbeiträgen einzubehalten.
§22
BeamtVG 2006 § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht
witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist,
sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise
Versagung rechtfertigen,
ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes
zu gewähren.
Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in
angemessenem Umfang anzurechnen.
Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht
beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
verzichtet
oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung
oder Beitragserstattung gezahlt,
ist der Betrag zu berücksichtigen, der
ansonsten zu zahlen wäre.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen
Beamten oder Ruhestandsbeamten,
die im Falle des Fortbestehens der Ehe
Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit
zu gewähren,
als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder
Ruhestandsbeamten gegen diesen einen
Anspruch auf schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches hatte.
Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch
nur gewährt,
1. solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert
im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist
oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes
steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen
oder geistigen Gebrechen gleich.
Der nach Satz 1 festgestellte Betrag
ist in einem Hundertsatz des Witwengeldes festzusetzen;
der
Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten
Witwengeldes nicht übersteigen.
§ 21 gilt entsprechend.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau
eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,
deren Ehe mit diesem
aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
§23
BeamtVG 2006 § 23 Waisengeld
(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf
Lebenszeit,
eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder
eines
verstorbenen Beamten auf Probe,
der an den Folgen einer
Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendes Landesrecht)
verstorben ist oder dem die Entscheidung
nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
Landesrecht
zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines
verstorbenen Ruhestandsbeamten,
wenn das Kindschaftsverhältnis durch
Annahme als Kind begründet wurde
und der Ruhestandsbeamte in diesem
Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet hatte.
Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
des Waisengeldes bewilligt werden.
§24
BeamtVG 2006 § 24 Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf
vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehaltes,
das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am
Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
§ 14 Abs. 6 und § 14 a finden
keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4) sind
zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht
zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist
und auch keinen
Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält,
wird das Waisengeld
nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt;
es darf zuzüglich des
Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes
nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche
aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen,
wird nur das höchste
Waisengeld gezahlt.
§25
BeamtVG 2006 § 25 Zusammentreffen von
Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch
zusammen
den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden
Ruhegehaltes übersteigen.
Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen
ein höherer Betrag,
so werden die einzelnen Bezüge im gleichen
Verhältnis gekürzt.
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder
Waisengeldberechtigten
erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der
verbleibenden Berechtigten von Beginn des folgenden Monats an insoweit,
als sie nach Abs. 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24
erhalten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben
Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag
nach § 22 Abs. 2 oder 3
oder § 86 Abs. 1 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für
die Anwendung der Abs. 1 bis 3 als Witwengeld,
Unterhaltsbeiträge nach §
23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden,
als sie allein oder
zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen
die in Abs. 1 Satz 1
bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.
§26
BeamtVG 2006 § 26 Unterhaltsbeitrag für
Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2,
3) und den Kindern eines Beamten,
dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag
bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können,
kann die in den
§§ 19, 20, 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
Höhe
als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
§27
BeamtVG 2006 § 27 Beginn der Zahlungen
(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie
eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2
beginnt mit
dem Ablauf des Sterbemonats.
Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren
werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats ab.
(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22
Abs. 2 oder 3
beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22
Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt,
frühestens jedoch mit
Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die
Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.
§28
BeamtVG 2006 § 28 Witwerversorgung
Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer
oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3)
einer verstorbenen
Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.
An die Stelle des Witwengeldes im Sinne
der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld,
an die Stelle der
Witwe der Witwer.
§29
BeamtVG 2006 § 29 Zahlung der Bezüge
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder
sonstiger Versorgungsempfänger
erhält die ihm zustehenden Bezüge bis
zum Ablauf des Monats,
in dem die oberste Dienstbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle feststellt,
dass sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist.
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen,
die im Falle des
Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden
oder
einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge.
§§ 17 und 18
gelten nicht.
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein
Anspruch auf Bezüge,
soweit nicht besondere gesetzliche Gründe
entgegenstehen, wieder auf.
Nachzahlungen sind längstens für die Dauer
eines Jahres zu leisten;
die nach Abs. 2 für den gleichen Zeitraum
gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einem Beamten die
Voraussetzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen,
so
können die nach Abs. 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die
Todeszeit gerichtlich festgestellt
oder eine Sterbeurkunde über den Tod
des Verschollenen ausgestellt,
so ist die Hinterbliebenenversorgung von
dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
oder
die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab
unter
Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
§30
BeamtVG 2006 § 30 Allgemeines
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall
verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt,
das durch deren
Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde.
Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen
verursacht worden ist,
die generell geeignet sind, bei der Mutter einen
Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen
Aufwendungen (§ 32).
2. Heilverfahren (§§ 33, 34).
3. Unfallausgleich (§ 35),
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis
38),
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43).
7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a)
8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der
Beamtin Leistungen nach den Nummern2 und 3 sowie nach § 38a.
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§31
BeamtVG 2006 § 31 Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein
auf äußerer Einwirkung
beruhendes,
plötzliches,
örtlich und zeitlich bestimmbares,
einen
Körperschaden verursachendes
Ereignis, das in Ausübung oder infolge des
Dienstes eingetreten ist.
Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in
dem ihm gleichstehenden Dienst,
zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 64
des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem Landesrecht verpflichtet
ist,
oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den
Dienstgeschäften erwartet wird,
sofern der Beamte hierbei nicht in der
gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit
Dienst zusammenhängenden Weges nach und vor der Dienststelle;
hat der
Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom
Dienstort
an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft,
so gilt
Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
Der
Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen,
wenn der Beamte
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in
vertretbarem Umfang abweicht,
weil sein dem Grunde nach
kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt,
wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut
anvertraut wird
oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der
gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen
gemeinsam ein
Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Ein Unfall,
den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf
einem hierzu notwendigen Wege erleidet,
gilt als Folge eines
Dienstunfalls.
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner
dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten
Krankheiten
besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so
gilt dies als Dienstunfall, es sei denn,
dass der Beamte sich die
Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
Die Erkrankung an einer
solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall,
wenn sie durch
gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,
denen der
Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
besonders ausgesetzt war.
Die in Betracht kommenden Krankheiten
bestimmt die Bundesregierung
durch Rechtsvorschriften mit Zustimmung des
Bundesrates.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden
ist ein Körperschaden gleichzusetzen,
den ein Beamter außerhalb seines
Dienstes erleidet,
wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes
dienstliches Verhalten
oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter
angegriffen wird.
Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein
Beamter im Ausland erleidet,
wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder
Unruhen,
denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im
Ausland besonders ausgesetzt war,
angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge
wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden,
wenn ein Beamter,
der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient,
beurlaubt worden ist und in Ausübung oder
infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (aufgehoben)
§31a
BeamtVG 2006 § 31a Einsatzversorgung
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird
auch dann gewährt,
wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung oder
infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls
oder einer derart
eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen
Verwendung im Ausland
eine gesundheitliche Schädigung erleidet
(Einsatzunfall).
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine
Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens
oder einer Vereinbarung
mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
oder mit einem
auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland
oder
außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen stattfindet,
oder eine Verwendung im Ausland oder
außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen
mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage.
Die
besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im
Einsatzgebiet
und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine
Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende
oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer
Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind
oder wenn eine
gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf
einen Unfall
oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer
Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist
oder darauf
beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen
dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich
der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt
oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige
Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat,
es sei denn, dass der
Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
§32
BeamtVG 2006 § 32 Erstattung von Sachschäden
und besonderen Aufwendungen
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder
sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat,
beschädigt
oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz
geleistet werden.
Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall
besondere Kosten entstanden,
so ist dem Beamten der nachweisbar
notwendige Aufwand zu ersetzen.
Anträge auf Gewährung von
Sachschadenersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von
drei Monaten zu stellen.
§33
BeamtVG 2006 § 33 Heilverfahren
(1) Das Heilverfahren umfasst
1. die notwendige ärztliche Behandlung,
2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen
Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen und
anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die
Unfallfolgen erleichtern sollen,
3. die notwendige Pflege (§ 34).
(2) Anstelle der ärztlichen Behandlung sowie der
Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln
kann
Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden.
Der
Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder
Heilanstaltspflege zu unterziehen,
wenn sie nach einer Stellungnahme
eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des
Heilerfolges notwendig ist.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer
ärztlichen Behandlung zu unterziehen, es sei denn,
dass sie mit einer
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden
ist.
Das gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen
erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls
außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß,
so sind diese
in angemessenem Umfang zu ersetzen.
Ist der Verletzte an den Folgen des
Dienstumfalles verstorben,
so können auch die Kosten für die Überführung
und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§34
BeamtVG 2006 § 34 Pflegekosten und
Hilflosigkeitszuschlag
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalls so
hilflos, dass er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann,
so
sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu
erstatten.
Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge
tragen.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem
Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit
ein Zuschlag zu
dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge zu gewähren;
die Kostenerstattung nach Abs. 1 entfällt.
§35
BeamtVG 2006 § 35 Unfallausgleich
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalls in
seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt,
so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen,
den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt
einen Unfallausgleich.
Dieser
wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des
Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der
körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu
beurteilen.
Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare
Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden,
so ist für die
Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit
des Verletzten,
die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls
bestand, auszugehen und zu ermitteln,
welcher Teil dieser individuellen
Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde.
Beruht die
frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein
einheitlicher Unfallausgleich festzusetzen,
beruht sie auf anderen
Ursachen, so ist von dem sich nach Satz 2 ergebenden Betrag des
Unfallausgleichs
der Betrag des Unfallausgleichs abzuziehen,
der sich
bei Anwendung des Abs. 1 Satz 2 auf die frühere Erwerbsminderung ergeben
würde.
Für äußere Körperschäden können Mindesthundertsätze festgesetzt
werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn
in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind,
eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Zu diesem Zweck ist der
Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde
durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen;
die oberste
Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
§36
BeamtVG 2006 § 36 Unfallruhegehalt
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalls
dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten,
so erhält er
Unfallruhegehalt.
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines
vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres
in den Ruhestand getretenen
Beamten wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
nur die Hälfte der
Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet;
§ 13 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich
um zwanzig vom Hundert.
Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens
sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
und darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge nicht übersteigen.
Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom
Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2
zurückbleiben;
§ 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§37
BeamtVG 2006 § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer
Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus
und
erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall,
so sind bei
der Bemessung des Unfallruhegehaltes 80 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der übernächsten
Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,
wenn er infolge dieses Dienstunfalls
dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten
und im Zeitpunkt
des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner
Erwerbsfähigkeit
um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.
Satz 1
gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des
einfachen Dienstes
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach
der Besoldungsgruppe A 6,
für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren
Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9,
für Beamte der
Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 12 und
für Beamte der Laufbahngruppe des höheren
Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen;
die
Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten,
die
sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes
und die Beamten des
Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Abs. 1 wird auch gewährt,
wenn der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen
rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im
Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen
erleidet.
(3)Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt,
wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes
Ereignis im Sinne des § 31a erleidet
und er infolge des Einsatzunfalls
oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden
und
in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand infolge des Einsatzunfalls
oder des diesem gleichstehenden
Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert
beschränkt ist.
§38
BeamtVG 2006 § 38 Unterhaltsbeitrag für
frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer
Beamter,
dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand
geendet hat,
erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer
einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung
einen
Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit
sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge nach Abs. 4
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens
zwanzig vom Hundert
den der Minderung entsprechenden Teil des
Unterhaltsbeitrages nach Nr. 1.
(3) Im Falle des Abs. 2 Nr. 2 kann der
Unterhaltsbeitrag,
solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles
unverschuldet arbeitslos ist,
bis auf den Betrag nach Nr. 1 erhöht
werden.
Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich
nach § 5 Abs. 1.
Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen,
die er bei
der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte;
das gleiche
gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit
Dienstbezügen.
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des
Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
Der
Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt
bekleidete,
das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach
billigem Ermessen festzusetzen.
(5) Ist der Beamte
wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden,
darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem
Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben.
Ist der
Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in § 37
bezeichneten Art entlassen worden
und war er im Zeitpunkt der
Entlassung infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit
um
mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des
Mindestunfallruhegehalts
achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
die sich bei
sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt.
1)
Absatz 4 Satz
4 gilt entsprechend.
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der
körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu
beurteilen.
Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet,
sich auf
Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt
untersuchen zu lassen;
die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf
andere Stellen übertragen.
(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für einen
durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeamten,
der seine
Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat oder dem das Ruhegehalt
aberkannt worden ist.
§38a
BeamtVG 2006 § 38a Unterhaltsbeitrag
bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs.
1 Satz 2 und 3
für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter
verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt
1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des
Mindestunfallwaisengeldes
nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 36
Abs. 3 Satz 3,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens
20 vom Hundert
in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit
entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend.
Bei Minderjährigen
wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen,
die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.
Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des
14. Lebensjahres 30 vom Hundert,
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50
vom Hundert der Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit,
als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat
Pflegekosten gemäß § 34 Abs. 1 erstattet werden.
(5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch
auf Waisengeld nach diesem Gesetz,
wird nur der höhere Versorgungsbezug
gezahlt.
§39
BeamtVG 2006 § 39
Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten
hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog,
an den
Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
Für diese gelten folgende besondere
Vorschriften:
1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des
Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37).
2. Das Waisengeld beträgt für jedes
waisengeldberechtigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des
Unfallruhegehaltes.
Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren
Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles
ganz oder überwiegend durch den
Verstorbenen bestritten wurde.
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt
bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben,
so steht den
Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu;
diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu
berechnen.
§40
BeamtVG 2006 § 40 Unterhaltsbeitrag für
Verwandte der aufsteigenden Linie
Verwandten der aufsteigenden Linie,
deren Unterhalt
zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen
(§ 39 Abs. 1) bestritten wurde,
ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein
Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des
Unfallruhegehaltes zu gewähren,
mindestens jedoch vierzig vom Hundert
des in § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages.
Sind mehrere Personen
dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den
Großeltern gewährt;
an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten
dessen Eltern.
§41
BeamtVG 2006 § 41 Unterhaltsbeitrag für
Hinterbliebene
(1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte
oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles
verstorben,
so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in
Höhe des Witwen- und Waisengeldes,
das sich nach den allgemeinen
Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs.
2 Nr. 1 ergibt.
(2) Ist der frühere Beamte oder der frühere
Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben,
so
kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des
Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden,
das sich nach den
allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages
ergibt,
den der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen
verstorbenen Beamten gilt Abs. 1 entsprechend,
wenn nicht Unfall-
Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.
(5) § 21 gilt entsprechend.
§42
BeamtVG 2006 § 42 Höchstgrenze der
Hinterbliebenenversorgung
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis
41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag)
nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten
können.
Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als
Höchstgrenze
mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der übernächsten
anstelle der von dem Verstorbenen tatsächlich
erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.
§ 25 ist entsprechend
anzuwenden.
Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei
Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz
1)
bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 41
als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 25 außer Betracht.
§43
BeamtVG 2006 § 43 Einmalige
Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37
bezeichneten Art erleidet,
erhält neben einer beamtenrechtlichen
Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
eine einmalige
Unfallentschädigung von 80 000 Euro,
wenn er infolge des Unfalles in
seiner Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 vom
Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines
Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben,
wird seinen
Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen gewährt:
1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder
erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 Euro.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1
nicht vorhanden,
so erhalten die Eltern und die in Nummer 1
bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder
eine Entschädigung
in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1
und 2 nicht vorhanden,
so erhalten die Großeltern und Enkel eine
Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 Euro.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein
Beamter, der
1. als Angehöriger des besonders gefährdeten
fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des
besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und
der Ausbildung oder
4. als Angehöriger des besonders gefährdeten
Munitionsuntersuchungspersonals
während des dienstlichen Umgangs mit
Munition oder
5. als Angehöriger eines Verbandes des
Bundesgrenzschutzes für besondere polizeiliche Einsätze
oder eines
entsprechenden Polizeiverbandes der Länder
bei einer besonders
gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von
Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen
Verhältnisse des Dienstes nach den Nr. 1 bis 6 zurückzuführen ist.
Die
Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den Personenkreis des Satzes 1
und die zum Dienst im Sinne
des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen.
Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes,
zu
deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6
bezeichneten Art gehören.
(4) aufgehoben
(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder
ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes
einen Einsatzunfall
oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige
Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2,
wenn ein Beamter oder ein
anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes
an den Folgen eines
Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne
des § 31a verstorben ist.
(7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen
5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend.
Besteht auf
Grund derselben Ursache Anspruch sowohl
auf eine einmalige
Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
als auch auf eine
einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6,
wird nur die einmalige
Entschädigung gewährt.
§43a
BeamtVG 2006 § 43a Schadensausgleich in
besonderen Fällen
(1) Schäden, die einem Beamten oder anderen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes
während einer Verwendung im Sinne
des § 31a Abs. 1 infolge von besonderen,
vom Inland wesentlich
abweichenden Verhältnissen,
insbesondere infolge von Kriegshandlungen,
kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen
oder
als Folge der Ereignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen,
werden ihm in
angemessenem Umfang ersetzt.
Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder
anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes
durch einen Gewaltakt
gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen,
wenn der
Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes von dem
Gewaltakt
in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als
Beamter
oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes betroffen
ist.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs.
1 wird einem Beamten
oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes
ein angemessener Ausgleich
auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer
ausländischen Regierung,
die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland
richten, gewährt.
(3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des
öffentlichen Dienstes
an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in
Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben,
wird ein angemessener
Ausgleich gewährt
1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten
Kindern,
2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten
Kindern,
wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht
vorhanden sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird
der natürlichen Person gewährt,
die der Beamte oder andere Angehörige
des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
(4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3
wird nur einmal gewährt.
Wird er auf Grund derselben Ursache nach § 63b
des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen,
sind die Absätze 1 bis 3
nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei
dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden,
die im Zusammenhang mit
einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind
oder
darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen
dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen
ist.
(6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5 und
§ 31a Abs. 4 entsprechend.
§44
BeamtVG 2006 § 44 Nichtgewährung von
Unfallfürsorge
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der
Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung
betreffende Anordnung
ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund
nicht befolgt
und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit
ungünstig beeinflusst,
so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen.
Der
Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den
Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.
§45
BeamtVG 2006 § 45 Meldung und
Untersuchungsverfahren
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach
diesem Gesetz entstehen können,
sind innerhalb einer Ausschlussfrist von
zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles
bei dem Dienstvorgesetzten
des Verletzten zu melden.
§ 32 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Frist nach
Satz 1 gilt auch dann als gewährt,
wenn der Unfall bei der für den
Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet
worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird
Unfallfürsorge nur gewährt,
wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre
vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,
mit der
Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des
Unfalles
nicht habe gerechnet werden können, den Unfall zu melden.
Die
Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf
Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles
gerechnet werden konnte
oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist,
innerhalb dreier
Monate erfolgen.
Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der
Meldung an gewährt;
zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem
früheren Zeitpunkt ab gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm
von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird,
sofort
zu untersuchen.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle entscheidet,
ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte
den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Die Entscheidung ist dem
Verletzen oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird
nur gewährt,
wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den
Absätzen 1 und 2 gemeldet
und als Dienstunfall anerkannt worden ist.
Der
Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von
zwei Jahren vom Tag der Geburt an
von den Sorgeberechtigten geltend zu
machen.
Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn- Jahres- Frist am
Tag der Geburt zu laufen beginnt.
Der Antrag muss, nachdem mit der
Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter
während
der Schwangerschaft gerechnet werden konnte
oder das Hindernis für den
Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
§46
BeamtVG 2006 § 46 Begrenzung der
Unfallfürsorgeansprüche
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen
haben aus Anlass eines Dienstunfalles
gegen den Dienstherrn nur die in
§§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche.
Ist der Beamte nach dem Dienstunfall
in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
versetzt worden,
so richten sich die Ansprüche gegen diesen;
das gleiche
gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei
der Umbildung von Körperschaften.
(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner
gesetzlicher Vorschriften
können gegen einen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder gegen die in seinem
Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden,
wenn der
Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen
Person verursacht worden ist.
Jedoch findet das Gesetz über die
erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und
Arbeitsunfällen
vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 674)
Anwendung.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben
unberührt.
(4) Auf laufende
und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines
Körper-, Sach- oder Vermögensschadens
im Rahmen einer besonderen
Auslandsverwendung im Sinne des § 31a gewährt werden,
sind
Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer
Seite erbracht werden.
Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die
von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen
Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden.
Nicht anzurechnen sind
Leistungen privater Schadensversicherungen,
die auf Beiträgen der
Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen.
§46a
BeamtVG 2006
§ 46a durch Art. 1 Nr. 9 EinsatzVG m.
W. v. 01.12.2002 aufgehoben
§47
BeamtVG 2006 § 47 Übergangsgeld
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf
eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld
nach vollendeter
einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und
bei längerer
Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte,
insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
§ 5 Abs. 1 Satz
2 gilt entsprechend.
Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der
Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt der
Entlassung erhalten hätte.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit
ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit
im Dienste
desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der
Dienstherr übernommen hat,
sowie im Falle der Versetzung die
entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn;
die vor einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit
berücksichtigt.
Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen
Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen,
der dem Verhältnis der
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§
28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder des
entsprechenden Landesrechts oder des § 33 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes entlassen wird oder
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird
oder
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige
Dienstzeit angerechnet wird oder
4. der Beamte mit
der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum
Beamten auf Zeit entlassen wird. 1)
5. (aufgehoben)
6. (aufgehoben)
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die
der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt.
Es ist
längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen,
in dem der Beamte die für
sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.
Beim Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den
Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7,
verringert sich das
Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
§47a
BeamtVG 2006 § 47a Übergangsgeld für
entlassene politische Beamte
(1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 36
des Bundesbeamtengesetzes
oder des entsprechenden Landesrechts nicht
auf eigenen Antrag entlassen wird,
erhält ein Übergangsgeld in Höhe von
71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung
befunden hat.
§ 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit,
die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist,
innehatte,
mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von
drei Jahren, gewährt.
(3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt
entsprechend.
(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7,
so verringern sich die
in entsprechender Anwendung des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
fortgezahlten Bezüge
und das Übergangsgeld um den Betrag dieser
Einkünfte;
§ 63 Nr. 10 findet keine Anwendung.
§48
BeamtVG 2006 § 48 Ausgleich bei besonderen
Altersgrenzen
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des
Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst,
die vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens
der Altersgrenze in den Ruhestand treten,
erhalten neben dem Ruhegehalt
einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge
(§ 1 Abs. 2 Nr.
1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats,
jedoch
nicht über 4091 Euro.
Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein
Fünftel für jedes Jahr,
das über das vollendete sechzigste Lebensjahr
hinaus abgeleistet wird.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Der
Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen.
Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-) Entschädigung
im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren
auf Rücknahme der Ernennung
oder ein Verfahren,
das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder dem
entsprechenden Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte,
oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden,
darf der
Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
und nur
gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten
ist.
Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben im übrigen
unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand
nach § 72 e Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht nicht gewährt.
§49
BeamtVG 2006 § 49 Zahlung der
Versorgungsbezüge
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die
Versorgungsbezüge fest,
bestimmt die Person des Zahlungsempfängers
und
entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige
Dienstzeit
sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund
von Kannvorschriften.
Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes
und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht
zuständigen Minister,
auf andere Stellen übertragen.
Die Länder können
andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von
Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften
dürfen erst beim
Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden;
vorherige Zusicherungen
sind unwirksam.
Ob Zeiten aufgrund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige
Dienstzeit zu berücksichtigen sind,
soll in der Regel bei der Berufung
in das Beamtenverhältnis entschieden werden;
diese Entscheidungen stehen
unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen
zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen
Angelegenheiten,
die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung haben,
sind von dem für das Versorgungsrecht
zuständigen Minister zu treffen;
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes
bestimmt ist,
für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu
zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der
Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes,
so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge
von der Bestellung eines
Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig
machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der
Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde
ein Konto anzugeben oder
einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann.
Die
Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem
Konto des Empfängers
trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle;
bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes
Konto
trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der
Übermittlung der Versorgungsbezüge
sowie die Kosten einer Meldung nach §
59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Die
Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der
Empfänger.
Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden
werden,
wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos
aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind
die sich ergebenden Bruchteile eines Cents
unter 0,5 abzurunden und ab
0,5 aufzurunden.
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei
Dezimalstellen durchgeführt.
Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu
runden.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von
Leistungen
nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf
Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
§50
BeamtVG 2006 § 50 Familienzuschlag,
Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2) finden die für die Beamten geltenden Vorschriften des
Besoldungsrechts Anwendung.
Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe
des
Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Er wird unter
Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder
Ruhestandsbeamten
für die Stufen des Familienzuschlages in Betracht
kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt,
soweit die Witwe
Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat
oder ohne Berücksichtigung
der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;
soweit hiernach ein Anspruch auf
den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld
gezahlt,
wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu
berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre,
wenn der Beamte oder
Ruhestandsbeamte noch lebte.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte
vorhanden,
wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten
nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen
aufgeteilt.
(2) gestrichen.
(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag
gezahlt,
der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes entspricht,
wenn in der Person der Waise die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
erfüllt sind,
Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes
nicht vorliegen,
keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des
Einkommensteuergesetzes anspruchsberechtigt ist,
und die Waise keinen
Anspruch auf das Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des
Bundeskindergeldgesetzes hat.
Der Ausgleichsbetrag gilt für die
Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug.
Im Falle des § 54
wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(4) Soweit der Bund oder die Länder durch Gesetz eine
jährliche Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte gewähren,
darf diese
im Kalenderjahr den monatlichen Versorgungsbezug nicht überschreiten.
Das Gesetz hat die Zahlungsweise zu bestimmen.
Es kann festlegen, dass
die Sonderzahlung an der allgemeinen Anpassung nach § 70 teilnimmt.
Daneben kann für jedes Kind eines Versorgungsberechtigten
ein
Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 Euro gewährt werden.
(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und
Anrechnungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung nach Absatz 4
und eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus
einer Erwerbstätigkeit
oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen
erhält,
entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise zu
berücksichtigen.
Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften
maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich
um den Bemessungssatz der
jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag nach Absatz 4 Satz 4.
§50a
BeamtVG 2006 § 50a Kindererziehungszuschlag
(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991
geborenes Kind erzogen,
erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat
einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit
um einen
Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Dies gilt nicht,
wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes
in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch) war
und die allgemeine Wartezeit für eine Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des
Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten,
spätestens jedoch
mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet.
Wird während
dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen,
für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist,
wird die
Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind
um die Anzahl der
Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu
einem Elternteil
(§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch)
gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht
für jeden Monat der Kindererziehungszeit
dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen
Rentenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Betrag,
der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge
und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden
ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde,
darf die
Höchstgrenze nicht übersteigen.
Als Höchstgrenze gilt der Betrag,
der
sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch
und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit
entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten
in der Rentenversicherung
nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben
würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
das sich unter
Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
gilt der
Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.
(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein
Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen,
gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die
Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der
Geburt endet.
Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend.
§50b
BeamtVG 2006 § 50b
Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen
Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der
Erziehung eines Kindes
bis zur Vollendung des zehnten
Lebensjahres
oder Zeiten der
nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
oder Zeiten nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten
gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für
jeden angefangenen Monat,
in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
waren,
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70 Abs. 3a Satz 2
Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Bruchteil des
aktuellen Rentenwerts,
2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe
von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der
Maßgabe,
dass in Satz 1 neben den
Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und
eine Leistung nach § 50d Abs. 1
sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze
an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten
für jeden Monat der Zeiten nach den §§ 50a
und 50b der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch
bestimmte Bruchteil des aktuellen
Rentenwerts tritt.
§ 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§50c
BeamtVG 2006 § 50c Kinderzuschlag zum
Witwengeld
(1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für
jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit
bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr
vollendet hat, um einen Kinderzuschlag.
Der Zuschlag ist Bestandteil der
Versorgung.
Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 20 Abs. 1 in Verbindung
mit § 14 Abs. 4.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Vollendung
des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet,
erhalten
Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit,
die bis zum Ablauf des Monats,
in dem das Kind das dritte Lebensjahr
vollendet hat, fehlt.
Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind
der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen,
wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird.
Ist das
Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 50a
Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt.
Verstirbt das Kind vor der
Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu
gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeden
Monat der Kindererziehungszeit,
in dem die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt waren,
55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 50a Abs. 7 und § 69e Abs. 5 Satz 2 gelten
entsprechend.
§50d
BeamtVG 2006 § 50d Pflege- und
Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig,
weil er einen
Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat,
erhält er für die
Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt.
Dies gilt nicht,
wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt ist.
2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs. 3
zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt
(§ 3
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag
einen Kinderpflegeergänzungszuschlag.
Dieser wird längstens für die Zeit
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes
und
nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag
oder einer Leistung
nach § 70 Abs. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der
Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
für die Zeit der Pflege nach Absatz 1
ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
Die Höhe des
Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz
2 Buchstabe a und Satz 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 50a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 50a Abs.
5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe,
dass bei der
Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten
Höchstwerts an Entgeltpunkten
für jeden Monat berücksichtigungsfähiger
Kinderpflegezeit
der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
§50e
BeamtVG 2006 § 50e Vorübergehende Gewährung
von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65.
Lebensjahres in den Ruhestand treten,
erhalten vorübergehend Leistungen
entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt
ist,
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechenden Landesrechts in den
Ruhestand versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze
in den Ruhestand getreten sind
und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen,
jedoch vor dem Erreichen der
maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert
noch nicht erreicht haben,
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen
werden;
die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie
durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
überschritten werden,
der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem
Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet.
Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Rente, oder
2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im
Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der
Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt.
Anträge,
die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den
Ruhestand gestellt werden,
gelten als zum Zeitpunkt des
Ruhestandseintritts gestellt.
Wird der Antrag zu einem späteren
Zeitpunkt gestellt,
so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an
gewährt.
§51
BeamtVG 2006 § 51 Abtretung, Verpfändung,
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
nur insoweit abgetreten
oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezügen kann
der Dienstherr
ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe
des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen.
Dies gilt
nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf
Schadenersatz
wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Ansprüche
auf Sterbegeld (§ 18),
auf Erstattung
der Kosten des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34),
auf
Unfallausgleich (§ 35) sowie
auf eine einmalige Unfallentschädigung (§
43) und
auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a)
können weder
gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.
Forderungen des
Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder
Darlehensgewährung
sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder
Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.
§52
BeamtVG 2006 § 52 Rückforderung von
Versorgungsbezügen
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine
gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge
mit rückwirkender Kraft
schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
gezahlter Versorgungsbezüge
nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Der Kenntnis des Mangels
des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich,
wenn der Mangel so
offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Von
der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der
obersten Dienstbehörde
oder der von ihre bestimmten Stelle ganz oder
teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als
fünf Euro unterbleibt.
Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die
Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode
des Versorgungsberechtigten
auf ein Konto bei einem Geldinstitut
überwiesen wurden, gelten als unter dem Vorbehalt der Rückforderung
erbracht.
Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu
überweisen,
wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine
Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den
entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig
verfügt wurde,
es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben
erfolgen kann.
Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode
des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind,
haben die
Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den
entsprechenden Betrag verfügt haben,
diesen Betrag der ��berweisenden
Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 4 von dem Geldinstitut
zurück überwiesen wird.
Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
dem Hinweis abgelehnt hat,
dass über den entsprechenden Betrag bereits
anderweitig verfügt wurde,
hat der überweisenden Stelle auf Verlangen
Namen und Anschrift der Personen,
die über den Betrag verfügt haben, und
etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen.
Ein Anspruch gegen die Erben
bleibt unberührt.
§53
BeamtVG 2006 § 53 Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 7),
erhält er daneben seine
Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten
Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des
Eineinhalbfachen
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,
zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der
sich nach Nummer 1
unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,
3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit,
die nicht auf einem Dienstunfall beruht
oder nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht,
in den
Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65.
Lebensjahr vollendet wird,
71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe,
aus der sich das
Ruhegehalt berechnet,
mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4,
zuzüglich des jeweils zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. sowie 325 EURO.
(3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach
§ 67 Abs. 1 Satz 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrag zu erhöhen.
Entsprechende
Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit
erhält,
sind im jeweiligen Auszahlungsmonatzu berücksichtigen.
(4) (gestrichen)
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein
Betrag in Höhe von 20 vom Hundert
seines jeweiligen Versorgungsbezuges
(§ 2) zu belassen.
Satz 1 gilt nicht beim Bezug von
Verwendungseinkommen,
das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder
einer vergleichbaren Vergütungsgruppe berechnet wird,
aus der sich auch
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen.
Für sonstiges in der Höhe
vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 5
entsprechend.
(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren
Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten,
der Anspruch auf Versorgung
nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen,
der
unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des
Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.
Das gilt nicht, wenn
wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
zusteht.
(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen,
aus selbständiger
Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.
Nicht
als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen,
ein
Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,
die nach Art
und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen,
die auf Grund oder
in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
kurzfristig erbracht werden,
um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch).
Die
Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt
monatsbezogen.
Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt,
ist das
Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate,
anzusetzen.
(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der
Versorgungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet,
gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer
Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen).
Dies ist jede
Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des deutschen öffentlichen Rechts
oder ihrer Verbände, ausgenommen ist
die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
oder ihren Verbänden.
Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich
eine Verwendung im öffentlichen Dienst
einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung,
an der eine Körperschaft oder ein Verband
im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen
oder
in anderen Weise beteiligt ist.
Ob die Voraussetzungen zutreffen,
entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des
Versorgungsberechtigten
das für das Versorgungsrecht zuständige
Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand
neben seinen Versorgungsbezügen
Verwendungseinkommen nach Absatz 8,
findet anstelle der Absätze 1 bis 8
§ 53 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung.
Satz 1 gilt entsprechend für
Hinterbliebene.
(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7,
das nicht
Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um
fünfzig vom Hundert des Betrages,
um den sie und das Einkommen die
Höchstgrenze übersteigen.
§54
BeamtVG 2006 § 54 Zusammentreffen mehrerer
Versorgungsbezüge
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen
1. ein Ruhestandsbeamter
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des
verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. eine Witwe
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die
früheren Versorgungsbezüge
nur bis zum Erreichen der in Abs. 2
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
Dabei darf die Gesamtversorgung
nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte (Abs. 1 Nr. 1)
das Ruhegehalt,
das sich unter Zugrundelegung der
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,
zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
2. für Witwen und Waisen (Abs. 1 Nr. 2)
das Witwen- oder Waisengeld,
das sich aus dem
Ruhegehalt nach Nr. 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach §
50 Abs. 1.
3. für Witwen (Abs. 1 Nr. 3)
71,75 vom Hundert,
in den Fällen des § 36
fünfundsiebzig vom Hundert,
in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert,
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe,
aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende
Ruhegehalt bemisst,
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1
oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3
gemindert,
ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende
Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert,
ist die Höchstgrenze entsprechend
dieser Vorschrift zu berechnen,
wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt
mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen
ist.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2
beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz
nach § 14 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung gemindert,
ist der für die Höchstgrenze maßgebende
Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift
festzusetzen.
Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der
Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes
nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert,
ist die Höchstgrenze
entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,
wobei der zu vermindernde
Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 vom Hundert beträgt.
(3) Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 ist neben dem neuen
Versorgungsbezug mindestens ein Betrag
in Höhe von zwanzig vom Hundert
des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf
Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung,
so erhält er daneben sein
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis
zum Erreichen
der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten
Höchstgrenze.
Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
sowie eines Betrages
in Höhe von zwanzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges
zurückbleiben.
(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
§55
BeamtVG 2006 § 55 Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum
Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
Als Renten
gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder
Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag
unberücksichtigt bleibt;
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20
vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente
nach dem
Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10
vom Hundert ein Drittel
der Mindestgrundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4. Leistungen aus einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung,
zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im
öffentlichen Dienst
mindestens die Hälfte der Zuschüsse geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt
oder auf sie verzichtet
oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung,
Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt,
so tritt an die Stelle der
Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.
Bei
Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen
Kapitalbetrages
ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag
zugrunde zu legen.
Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb
von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag
zuzüglich der hierauf
gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.
Zu den Renten und den
Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss.
Renten,
Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des
Bürgerlichen Gesetzbuches
oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich beruhen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde,
wenn der Berechnung
zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis
zum Eintritt des Versorgungsfalles
zuzüglich der Zeiten, um die sich die
ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht,
und der bei der Rente
berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen
Beschäftigung
oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
abzüglich von Zeiten nach § 12a,
2. für Witwen
der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
für Waisen
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
wenn dieser neben dem Waisengeld
gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert,
ist das für
die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser
Vorschrift festzusetzen.
Ist bei einem an der Ruhensregelung
beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz
nach § 14 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung gemindert,
ist der für die Höchstgrenze maßgebende
Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift
festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Abs. 1 gelten nicht
1. bei Ruhestandsbeamten (Abs. 2 Nr. 1)
Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder
Tätigkeit des Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Abs. 2 Nr. 2)
Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder
Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt außer
Ansatz der Teil der Rente (Abs. 1), der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund
freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung
zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten
berechnet,
dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu
der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge,
Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach
Entgeltpunkten berechnet,
dem Verhältnis der Entgeltpunkte für
freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte
für freiwillige
Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und
Anrechnungszeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens
die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung
der Abs. 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen
mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug
nach den Abs.
1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung
des gekürzten neueren
Versorgungsbezugs nach § 54 zu regeln.
Der
hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung
des gekürzten neueren Versorgungsbezuges
nach den Abs. 1 bis 4 zu
regeln;
für die Berechnung der Höchstgrenze nach Abs. 2 ist hierbei die
Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,
die auf Grund der
Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen
der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden
oder die von einem
ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik
Deutschland
wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt
werden.
§56
BeamtVG 2006 § 56 Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen
mit Versorgung zwischenstaatlicher und
überstaatlicher Verwendung
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des
Betrages,
um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem
deutschen Ruhegehalt die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt,
mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des
Hundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr
im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst entspricht;
der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.
1 ruht in Höhe von 2,39167 vom Hundert für jedes Jahr
im
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis
4 ist entsprechend anzuwenden.
Die Versorgungsbezüge ruhen in voller
Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension
die
Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung erhält.
Bei der Anwendung des Satzes 1 wird
die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer
zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort
einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat
und
Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst gerechnet;
entsprechendes gilt für Zeiten nach
dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen
oder
überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des
Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2) Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2
bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß,
wobei diese im Monat Dezember
nicht zu verdoppeln sind;
dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche
Ruhegehalt zugrunde zu legen,
das sich unter Einbeziehung der Zeiten
einer Verwendung im öffentlichen Dienst
einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit
und auf der
Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
(3) Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst
einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung
oder wird an deren
Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger
Kapitalbetrag gezahlt,
so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt,
der vom
Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre;
erfolgt die Zahlung eines
Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht,
so
ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag
zugrunde zu legen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder
Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung
der Verwendung
oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag
zuzüglich
der hierauf gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.
(4) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor
seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen
öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem
Kapitalbetrag erhalten
oder hat die zwischenstaatliche oder
überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form
verringert,
ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten
Kapitalbetrages zu leisten.
(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten
oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge
von der zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung,
ruht ihr deutsches Witwengeld und
Waisengeld in Höhe des Betrages,
der sich unter Anwendung der Absätze 1
und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt.
Abs. 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz, Absatz 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(6) Der Ruhensbetrag darf die von der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung
nicht übersteigen.
Dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in
Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf
beruht, dass
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht,
der eine Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr
im
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
§57
BeamtVG 2006 § 57 Kürzung der
Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden,
werden nach
Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten
Ehegatten und seiner Hinterbliebenen
nach Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3
berechneten Betrag gekürzt.
Das Ruhegehalt, das der verpflichtete
Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des
Familiengerichts
über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst
gekürzt,
wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente
zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht
gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen
die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung
des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet
sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des
Familiengerichts
begründeten Anwartschaften.
Dieser Monatsbetrag erhöht
oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze
der nach
dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
eingetretenen Erhöhungen
oder Verminderungen der beamtenrechtlichen
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Vom
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem
Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an,
erhöht oder
vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis,
in dem sich das
Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften
durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht
oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld
berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das Ruhegehalt,
das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am
Todestag in den Ruhestand getreten wäre,
nach den Anteilsätzen des
Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3
oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente
nach
bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechende
Vorschriften) werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
vom 21.
Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehalts des
verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkend
oder erst nachträglich
bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter
dem Vorbehalt der Rückforderung.
§58
BeamtVG 2006 § 58 Abwendung der Kürzung der
Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann
von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten
ganz oder teilweise durch Zahlung
eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag
angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts
nach §
1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der
Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre,
erhöht
oder vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist,
bis zum Tag der Zahlung
des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen
der
beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt
sind.
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem
Ruhestandsbeamten von dem Tage an,
an dem die Entscheidung des
Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der
Kapitalbetrag in dem Verhältnis,
in dem sich das Ruhegehalt vor
Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
durch
Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die
Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis;
der
Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des
Beamten oder des Ruhegehaltes nicht unterschreiten.
§59
BeamtVG 2006 § 59 Erlöschen der
Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1) Ein Ruhestandsbeamter,
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist,
die
nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum
Verlust der Beamtenrechte geführt hätte,
oder
2. der wegen einer nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses begangenen Tat
durch ein deutsches Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe
von mindestens zwei Jahres oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit strafbar ist,
zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine
Rechte als Ruhestandsbeamter.
Entsprechendes gilt, wenn der
Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts
gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein
Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder
das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung.
§60
BeamtVG 2006 § 60 Erlöschen der
Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften
der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder des
entsprechenden Landesrechts einer erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach,
obwohl er auf die Folgen eines
solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist,
so verliert er
für diese Zeit seine Versorgungsbezüge.
Die oberste Dienstbehörde
stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest.
Eine
disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§61
BeamtVG 2006 § 61 Erlöschen der Witwen- und
Waisenversorgung
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf
Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in
dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats,
in dem sie sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats,
in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
im ordentlichen
Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von
mindestens zwei Jahren
oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit strafbar ist,
zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte aufgrund
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
gemäß Artikel 18 des
Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
In den Fällen des Satzes 1
Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß.
Die §§ 50 und 51 des
Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht findet
entsprechende Anwendung.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt,
solange die in § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des
Einkommensteuergesetzes
in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung
genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Im Falle einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
in der bis 31.12.2006 geltenden
Fassung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen
Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der
Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2
in
Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das
Waisengeld
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
angerechnet.
Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
1. die Behinderung bei Vollendung des
siebenundzwanzigsten Lebensjahres bestanden hat
oder bis zu dem sich
nach § 32 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis
31.12.2006 geltenden
Fassung ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn
die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat,
und
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr
Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt
leisten kann
oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie
nicht unterhält.
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird
die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf;
ein
von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,
Unterhalts- oder Rentenanspruch
ist auf das Witwengeld und den
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen.
Wird eine in Satz 1
genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet
oder wird
an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung
gezahlt,
ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre.
Der
Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
§62
BeamtVG 2006 § 62 Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die
Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde)
oder der die
Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines
Versorgungsberechtigten
unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede
spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung
sowie die
Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der
Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse
1. die Verlegung des Wohnsitzes
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach §§
10, 14 Abs. 5, §§ 14 a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a
sowie den §§ 53
bis 56 und 61 Abs. 2
3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe
den Erwerb und jede
Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§
61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses
oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im
öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
in den Fällen des § 12b sowie im Rahmen
der §§ 50a bis 50e
unverzüglich anzuzeigen.
Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der
Versorgungsberechtigte verpflichtet,
Nachweise vorzulegen oder der
Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte,
die für die
Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach
Abs. 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach,
so
kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer
entzogen werden.
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die
Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.
Die
Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle.
§62a
BeamtVG 2006 § 62 a Mitteilungspflicht für
den Versorgungsbericht
Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes,
die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2
des Bundesbeamtengesetz oder entsprechendem Landesrecht sind,
übermitteln dem Bundesministerium des Innern für die Erstellung des
Berichtes der Bundesregierung
über die Entwicklung der
Versorgungsleistungen erforderlichen Daten
1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach
Hauptdiagnoseklassen und
2. zur Person und letzten Beschäftigung des
Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können
bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen,
insbesondere solchen,
die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden,
Angaben zu
Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.
§63
BeamtVG 2006 § 63 Anwendungsbereich
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt,
außer für die Anwendung des § 59,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder
Waisengeld,
4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 41, § 61 Abs. 1 Satz
3 als Witwen- oder Waisengeld,
außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4, Satz 2,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1, § 40 als
Witwengeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als
Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als
Waisengeld,
7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 a als Waisengeld
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des
Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem Landesrecht,
§§ 59, 61 Abs. 1
Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
9. die Bezüge der nach § 32 des Deutschen
Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
nicht
im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten
Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden,
als Ruhegehalt;
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als
Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
§64
BeamtVG 2006 § 64 Entzug von
Hinterbliebenenversorgung
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von
Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge
auf Zeit teilweise oder
ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben;
§ 41 gilt
sinngemäß.
Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem
Untersuchungsverfahren festzustellen,
in dem die eidliche Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu
hören ist.
Die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt
unberührt.
§65
BeamtVG 2006 § 65 Nichtberücksichtigung der
Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst
(§ 53 Abs. 8) verwendet,
so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung
ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen.
Das gleiche gilt
für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
§66
BeamtVG 2006 § 66 Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer
Hinterbliebenen gelten die Vorschriften
für die Versorgung der Beamten
auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend,
soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige
Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben,
beträgt das Ruhegehalt,
wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als
Beamter auf Zeit
fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge
und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter
auf Zeit um 1,91333 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis
zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 vom Hundert.
Als Amtszeit rechnet
hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren,
die ein Beamter auf
Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat.
§ 14 Abs. 3 findet
Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte
Militärgeistliche keine Anwendung.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt,
wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung,
sein Amt nach
Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis
weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner
Amtszeit sein bisheriges Amt
unter erneuter Berufung als Beamter auf
Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter,
gilt für
die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht
unterbrochen.
Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus
ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder
höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt
werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit
entlassen gelten die §§ 15, 26 entsprechend.
(6) Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs. 3 Satz 3 nicht
anzuwenden,
wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt
hatte,
obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf
seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.
§
13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Fassung Anwendung.
(7) § 53 Abs. 10 gilt entsprechend für Wahlbeamte auf
Zeit im Ruhestand.
(8) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält
er bis zum Ablauf seiner Amtszeit,
bei einem vorherigen Eintritt in den
Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt,
Versorgung mit der Maßgabe, dass das Ruhegehalt während der ersten fünf
Jahre 71,75 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden
hat, beträgt.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um
die Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält,
bis zu fünf Jahren,; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht
überschritten werden.
(9) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
durch eine hauptberufliche
Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung
Fachkenntnisse erworben hat,
die für die Wahrnehmung des Amtes
förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren
als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
die Zeit einer Fachschul- oder
Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.
§ 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§67
BeamtVG 2006 § 67 Professoren an Hochschulen,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
Wissenschaftliche und Künstlerische
Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen
mit Bezügen nach der
Bundesbesoldungsordnung W
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten
Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten,
Oberassistenten,
Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten mit
Bezügen
nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer
Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,
soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Satz 1 gilt auch für die
Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen
Leiter
und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen
nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die
Professoren und Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten nach der Habilitation
dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben.
Als ruhegehaltfähig
gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu
zwei Jahren.
Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene
Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen
oder
sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden;
soweit die
Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu
drei Jahre berücksichtigungsfähig.
Die nach erfolgreichem Abschluss
eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor
oder
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche
und künstlerische Assistenten
liegende Zeit einer hauptberuflichen
Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden,
die für die
Wahrnehmung des Amtes förderlich sind,
soll im Falles des § 44 Abs. 1
Nr. 4 Buchst. c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden;
im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem
Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden.
Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn
Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Zeiten mit einer
geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als
ruhegehaltfähig werden,
der dem Verhältnis der tatsächlichen zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Abs.
2 sowie aufgrund der §§ 10 bis 12
in der Regel bei der Berufung in das
Beamtenverhältnis entschieden werden.
Diese Entscheidungen stehen unter
dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde
liegt.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
beträgt
das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr
Dienstzeit das Einfache,
insgesamt höchstens das Sechsfache der
Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des
letzten Monats.
§68
BeamtVG 2006 § 68 Ehrenbeamte
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31),
so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33).
Außerdem kann ihm
Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder
der von ihr bestimmten Stelle,
für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder
im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Minister
oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen
festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Das gleiche gilt für
seine Hinterbliebenen.
§69
BeamtVG 2006 § 69 Anwendung bisherigen und
neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992
vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer,
Witwen,
Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich,
sofern der
Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977
eingetreten oder wirksam geworden ist,
nach dem bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem
Gesetz.
2. Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33,
34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7
und Abs. 2
bis 8, §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind
anzuwenden.
§ 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3 und 4, § 55
Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56
sind in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 14a Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in
der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
In den Fällen der §§
140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972
(BGBl. I S. 1288)
oder des entsprechenden Landesrechts richten sich die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
und der Ruhegehaltssatz nach den §§ 36
und 37 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung;
§ 69e Abs. 3
und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die
Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
für
den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei,
solange ein über
den 31. Dezember 1976 eine weitere Versorgung besteht.
Solange ein über
den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert, finden,
wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist,
die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
für den
Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den
31. Dezember 1976
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger,
verbleibt es
dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
c) Bei der Anwendung des § 53a Absatz 1 Satz 1 treten
an die Stelle der dort genannten Vorschriften
die entsprechenden
Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
d) § 53 a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
1991
über diesen Zustand hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit
eines Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2
und 3)
und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach
diesem Gesetz.
4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und
65 gelten auch die Bezüge
der entpflichteten beamteten Hochschullehrer;
die Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte.
Die Bezüge der
entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurechnung des
dem Entpflichteten zustehenden,
mindestens des zuletzt zugesicherten
Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale)
als Höchstgrenze im Sinne des §
53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes und als ruhegehaltfähige
Dienstbezüge
im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung.
§ 65 gilt nicht nur für entpflichtete
Hochschullehrer,
die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung
innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Ruhestandsbeamten,
der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar
1992 verstorben ist,
richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung,
jedoch nur unter Zugrundelegung des
bisherigen Ruhegehaltes;
§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 55 Abs. 4 finden in der
ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes Anwendung.
§ 53
findet Anwendung.
§ 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung,
solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
§ 53 findet, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist,
in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung Anwendung,
solange ein über den 31. Dezember 1991
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis,
längstens für weitere
sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert.
§ 26 dieses Gesetzes ist
auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit oder auf
Widerruf anwendbar,
dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden
können.
Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers,
der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben
ist,
gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung entsprechend.
6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Ruhestandsbeamten,
der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist,
regeln
sich nach diesem Gesetz jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen
Ruhegehaltes;
§ 56 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung Anwendung.
Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten
Hochschullehrers,
der nach dem 31. Dezember 1976 verstorben ist, gilt §
91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren
Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen
gelten die
§§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3;
§ 82 findet in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung Anwendung.
Für eine sich danach ergebende
Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1,
wobei § 38 Abs. 4
Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge
nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt,
und zwar vom
Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Anträge, die
bis zum 31. Dezember 1977 gestellt wurden, gelten als am 1. Januar 1977
gestellt.
(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten
der achten auf den 31. Dezember 2002
folgenden Anpassung nach § 70 nicht
mehr anzuwenden.
Ab dem genannten Zeitpunkt sind die §§ 14a Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 und Abs. 2, §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
§69a
BeamtVG 2006 § 69 a Anwendung bisherigen und
neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992
vorhandenen Ruhestandsbeamten,
entpflichteten Hochschullehrer, Witwen,
Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich,
sofern der
Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976
eingetreten oder wirksam geworden ist,
nach dem bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1 § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis §
50a, §§ 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und
Abs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e
Abs. 3, 4 und 6 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
§ 14a Abs. 2 und die §§
53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus
bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden,
wenn dies für
den Versorgungsempfänger günstiger ist,
die §§ 53 und 53a in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
längstens für weitere sieben Jahre
vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger,
verbleibt es
dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Bei der Anwendung des § 53a Absatz 1 Satz 1 treten
an die Stelle der dort genannten Vorschriften
die entsprechenden
Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
1991
über diesen Zustand hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit
eines Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Ruhestandsbeamten,
der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln
sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften,
jedoch unter
Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes.
§ 56 findet in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Für die Hinterbliebenen
eines entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991
verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70
nicht
mehr anzuwenden.
Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
§69b
BeamtVG 2006 § 69 b Übergangsregelungen
für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene
Versorgungsfälle
(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1
Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen,
die vor
dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997
eingetreten sind,
finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Satz
1, § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 7
in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden
Fassung Anwendung.
Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene
eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.
Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag
nach § 14 Abs. 2
in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben,
erhalten diesen weiter mit der Maßgabe,
dass sich dieser
Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der
Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert;
die Verringerung darf jedoch
die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen.
Bei einer
weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der
verbleibende Erhöhungsbetrag.
Versorgungsempfänger, die am 30. Juni
1997 einen Anpassungszuschlag
gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden
Fassung bezogen haben,
erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt
zustehenden Betrages weiter.
Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3
und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge
entsprechend anteilig.
§69c
BeamtVG 2006 § 69c Übergangsregelungen für
vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle
und für am 1.
Januar 1999 vorhandene Beamte
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999
eingetreten sind,
finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die
§§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6
in der bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
Satz 1 gilt entsprechend für
künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen
Versorgungsempfängers.
(2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert
worden sind
oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt
verliehen worden ist,
findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31.
Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999
ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes
oder des
entsprechenden Landesrechts übertragen worden war,
finden § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, die §§ 7, 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung finden,
wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an,
Anwendung,
solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt
hinaus ausgeübte Beschäftigung
oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers
andauert.
Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5
Satz 4, Absatz 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme
der Beamten und
Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl.
I S. 1370, 1376)
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20.
Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378)
in der bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Fassung
und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der
personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung
vom 11. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden
Fassung.
(5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des
§ 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden.
Im übrigen
ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden,
es sei denn,
die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger.
Bei der
Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Abs. 6 unberührt;
dies gilt nicht,
wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar 1999
zurückgelegt worden sind.
§69d
BeamtVG 2006 § 69 d Übergangsregelungen für
vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle
und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte
und Versorgungsempfänger
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001
eingetreten sind,
sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2
in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden;
§ 85a ist
in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies
für den Versorgungsempfänger günstiger ist.
Satz 1 gilt entsprechend für
künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen
Versorgungsempfängers.
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte
auf Zeit im Ruhestand,
deren Beschäftigungsverhältnis über den 1. Januar
2001 hinaus andauert,
gilt § 53a in der bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung längstens bis zum 31. Dezember 2007,
wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10.
Für am 1. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf
Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.
(3) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis
zum 31. Dezember 2003
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
werden, gilt folgendes:
1. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
Minderung des Ruhegehaltes für jedes Jahr des
vorgezogenen Ruhestandes (vom Hundert)
Höchstsatz der Gesamtminderung des
Ruhegehaltes (vom Hundert)
vor dem 01.01.2002
1,8
3,6
vor dem 01.01.2003
2,4
7,2
vor dem 01.01.2004
3,0
10,8
2. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
Umfang der Berücksichtigung
als Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 01.01.2002
5
vor dem 01.01.2003
6
vor dem 01.01.2004
7
(4) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor
dem 1. Januar 1942 geboren sind,
wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt werden
und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre
ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben,
gilt Absatz 1 entsprechend.
(5) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis
zum 16. November 1950 geboren
und am 16. November 2000 schwer behindert
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,
sowie
nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechendem
Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden,
ist § 14 Abs. 3 nicht
anzuwenden.
(6) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die nach
dem 16. November 2000 schwer behindert
im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
in den Ruhestand
versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe
anzuwenden,
dass an die Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres
a) die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn
sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,
b) die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn
sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind;
sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren, ist § 14
Abs. 3 nicht anzuwenden.
§69e
BeamtVG 2006 § 69e Übergangsregelungen aus
Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002
vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer,
Witwen,
Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Recht
mit folgenden Maßgaben:
Die Absätze 3,
4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 50b, 50d, 50e,
52, 54 Abs. 1 Satz 2,
§ 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und
85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember
2001 eintreten,
sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
Abs. 2, § 47a Abs. 1, §§ 50e, 53 Abs. 2 Nr. 3, § 54 Abs. 2
sowie § 66
Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
anzuwenden;
§ 56 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe
anzuwenden,
dass anstelle der Zahl “1,79375” die Zahl “1,875”
sowie
anstelle der Zahl “2,39167” die Zahl “2,5” tritt.
§ 50e Abs. 1 dieses
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl
“66,97” die Zahl “70” tritt.
Die Sätze 1 und 2 sind mit dem
Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
nach § 70
nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70
werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge
zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zur siebten
Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der
folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem 31.Dezember
2002
Anpassungsfaktor
1.
0,99458
2.
0,98917
3.
0,98375
4.
0,97833
5.
0,97292
6.
0,96750
7.
0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch
Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt
ist.
Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz
in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung
nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge,
die in festen Beträgen
festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften
(§§ 53
bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Zu den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die
Anpassungszuschläge,
der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach
den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes
zur Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) und
entsprechendem Landesrecht.
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind,
wird
der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem
Inkrafttreten
und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem
Faktor 0,95667 vervielfältigt;
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.
Er
ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der
Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei
Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002
in den Dienst eines
anderen Dienstherrn übernommen worden sind,
gilt § 107b Abs. 1 in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,
wenn die Ehe vor dem 1.
Januar 2002 geschlossen wurde.
§ 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,
wenn die Ehe vor dem 1.
Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.
Januar 1962 geboren ist.
§ 50c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Im
Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene
eines vor dem 1.
Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend.
(6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt
unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1
in der bis zum 31. Dezember
2002 geltenden Fassung.
In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind
die Absätze 3 und 4 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.
§70
BeamtVG 2006 § 70 Allgemeine Anpassung
(1) Werden die Dienstbezüge der
Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert,
sind von
demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz
entsprechend zu regeln.
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne
des Abs. 1 gelten auch
die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit
unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze
und die allgemeine
Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um Festbeträge.
§71
BeamtVG 2006 § 71 Erhöhung der
Versorgungsbezüge
(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach
§ 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
entsprechend für die in Artikel
2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes
1995
vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten
Bezügebestandteile
sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes
aufgeführten
Stellenzulagen und Bezüge, soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4
innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch
gemacht wird.
Satz 1 gilt für Empfänger von Versorgungsbezügen der
weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
§ 14 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein
Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz
in der bis zum 30. Juni
1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt,
werden ab 1. August 2004 um
0,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997
eingetreten ist,
soweit von der Ermächtigung nach Absatz 4 innerhalb von
drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein Gebrauch gemacht wird.
§
14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997
vorhandenen Versorgungsempfängers,
2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen
festgesetzt sind,
3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des
Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
vom 28.
Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren
Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt,
vermindert sich das Grundgehalt ab 1. August 2004 um 47,71 Euro,
wenn
ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach
Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b
der
Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht
zugrunde gelegen hat.
(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren
Bereich durch Gesetz zu regeln,
dass die Anpassung nach Absatz 1 für die
Ämter der den Staatssekretären des Bundes
vergleichbaren
Versorgungsempfänger in den Ländern entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3
des
Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden kann.
§72
BeamtVG 2006 § 72 Einmalzahlung im Jahr 2004
(1) Am 1. November 2004 vorhandene Empfänger von
laufenden Versorgungsbezügen erhalten,
soweit von der Ermächtigung nach
Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein
Gebrauch gemacht wird,
eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweiligen
maßgebenden Ruhegehaltssatz
und den Anteilssätzen des Witwen- und
Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 50 Euro
ergibt.
§ 85 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von
Versorgungsbezügen
nach § 2 Nr. 2 der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe,
dass an die
Stelle des Betrages von 50 Euro der Betrag von 46,25 Euro tritt.
(3) Am 1. November 2004 vorhandene Empfänger von
laufenden Versorgungsbezügen
im Sinne des § 71 Abs. 2 erhalten eine
Einmalzahlung in Höhe von 30 Euro.
Witwen und versorgungsberechtigte
geschiedene Ehefrauen erhalten 18 Euro,
Empfänger von Vollwaisengeld 6
Euro und
Empfänger von Halbwaisengeld 4 Euro.
Die Einmalzahlungen der
Sätze 1 und 2 werden für die Versorgungsempfänger nach Absatz 5
sowie
deren Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 und versorgungsberechtigten
geschiedenen Ehegatten nur gewährt,
soweit von der Ermächtigung nach
Absatz 5 innerhalb von drei Monaten nach dem 16. September 2003 kein
Gebrauch gemacht wird.
(4) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im
Sinne der Absätze 1 bis 3 gehören auch der Ausgleich
und der
Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und
Artikel 3 §
3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl.
I S. 1523),
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1666).
Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt
der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz;
Absatz 3 ist im Falle der
Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden.
(5) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren
Bereich durch Gesetz zu regeln,
dass die Einmalzahlung nach Absatz 1 für
die Ämter der den Staatssekretären des Bundes
vergleichbaren
Versorgungsempfänger in den Ländern entsprechend § 85 Abs. 1 Satz 2
des
Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden kann.
§73
BeamtVG 2006 § 73 Gewährung der Einmalzahlung
(1) Die Einmalzahlungen nach § 85 des
Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 72 werden nicht nebeneinander
gewährt;
dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser
Rechtsnormen.
Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen
Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
(2) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem
Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.
Der
Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als
Versorgungsempfänger vor.
Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit
Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem
Ruhegehalt;
sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
(3) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie
Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen der
Einmalzahlung entsprechende Leistungen
aus einem anderen
Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes
und § 53 Abs. 8) nach diesen Vorschriften
gleich.
Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst
bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
und ihren Verbänden
gleich
§§ 74 - 76 aufgehoben.
§84
BeamtVG 2006 § 84 Ruhegehaltfähige
Dienstzeit
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum
Ausgleich von Härten Zeiten,
die nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht ruhegehaltfähig waren,
als ruhegehaltfähig galten oder
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten
und vor dem 1. Januar
1977 zurückgelegt worden sind,
im Anwendungsbereich bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Recht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Die
Entscheidung trifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister
oder die von ihm bestimmte Stelle.
§85
BeamtVG 2006 § 85 Ruhegehaltssatz für am 31.
Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in
den Ruhestand tritt,
oder ein unmittelbar vorangehendes anderes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991
bestanden,
bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz
gewahrt.
Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes
nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht;
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei
keine Anwendung.
Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende
Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr,
das vom 1. Januar 1992 an nach
dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige
Dienstzeit zurückgelegt wird,
um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert;
insoweit
gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Bei der Anwendung von Satz 3
bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen
Dienstzeit außer Betracht;
§ 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
§ 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis
über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht,
ist § 66 Abs. 2, 4 und 6
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in
den Ruhestand tritt,
oder ein unmittelbar vorangehendes anderes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991
bestanden
und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn
jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze,
so richtet sich die
Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht.
Satz 1 gilt
entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem
Zeitpunkt des Erreichens
der jeweils maßgebenden gesetzlichen
Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand
versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende
Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt,
wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz
für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz
1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz,
der sich nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in
den Ruhestand tritt,
oder ein unmittelbar vorangehendes anderes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991
bestanden,
ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der
Vomhundertsatz
nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Minderung für jedes
Jahr
des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht
vor dem 01. Januar 1998 0,0,
nach dem 31. Dezember 1997 0,6,
nach dem 31. Dezember 1998 1,2,
nach dem 31. Dezember 1999 1,8,
nach dem 31. Dezember 2000 2,4,
nach dem 31. Dezember 2001 3,0,
nach dem 31. Dezember 2002 3,6.
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Absatz 2 oder 3,
ist
entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die
Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 und des § 55 Abs. 2 zu berechnen.
Bei
Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991
zurückgelegt sind,
ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung anzuwenden;
soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem
Zeitpunkt zurückgelegt sind,
ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an
geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des
Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0
und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt.
Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
In Fällen
der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die
Dienstzeit
bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.
(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer
Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind
richtet
sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung.
Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb eines
Beamtenverhältnisses geborene Kinder
gilt hinsichtlich der
Kindererziehungszeit § 50a Abs. 1 bis 7 auch dann,
wenn die Berechnung
des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht
vorzunehmen ist.
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten,
denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles
ein Unfallausgleich gewährt wird,
findet § 35 in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der
am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt,
wenn
dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt,
mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang
mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis
steht ein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 und §
6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten
Ruhegehaltssatz
sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Vomhundertsätze
gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
§85a
BeamtVG 2006 § 85 a Erneute Berufung in des
Beamtenverhältnis
Bei einem nach § 39 oder § 45 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht
erneut in das
Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis
vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt.
Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige
Dienstzeit und das Ruhegehalt
nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung
geltenden Recht berechnet.
Bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt
die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des
Beamtenverhältnisses;
die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig.
Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt
§86
BeamtVG 2006 § 86 Hinterbliebenenversorgung
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an
geschiedene Ehegatten (...) 1) richtet
sich nach den bis 31. Dezember 1976
geltenden beamtenrechtlichen
Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1.Juli 1977 geschieden,
aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist.
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über
den Ausschluss von Witwengeld findet keine Anwendung,
wenn die Ehe am
1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende
Landesrecht
den Ausschlussgrund nicht enthalten hat.
An die Stelle des
fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in
der bis
zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift
vorgesehenes höheres Lebensalter,
wenn die Ehe am 1. Januar 1977
bestanden hat.
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des
Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2)
finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden
und das
bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende
Landesrecht
entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31.
Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,
wenn ein
Scheidungsverfahren bis zum 31.Juli 1989 rechtshängig geworden ist
oder
die Parteien bis zum 31.Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des
Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben.
§87
BeamtVG 2006 § 87 Unfallfürsorge
(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten
steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall
im Sinne des
bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses
Gesetzes gleich.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 31
Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3
gelten die bisherigen Verordnungen
des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht
entgegensteht.
(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung,
für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat,
ist auf die
Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
§88
BeamtVG 2006 § 88 Abfindung
(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin
bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften
über die
Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden
bisherigen Landesrecht weiter Anwendung.
(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene
Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn
zurückzahlen. Hierbei sind anstelle der Dienstbezüge, die der Abfindung
zugrunde lagen,
die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes
nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung
innegehabten Amtes zugrunde zu legen,
die sich ergeben würden, wenn die
im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
maßgebenden
Grundgehalts- und Familienzuschlagsätze im Monat vor der Entlassung
gegolten hätten.
Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer
Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,
bei
erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes
innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei
Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu
stellen.
Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig.
Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem
früheren Dienstverhältnis
besoldungs- und versorgungsrechtlich so
behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden.
Satz 5 gilt
entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das
Beamtenverhältnis
innerhalb der Ausschlussfrist nach Satz 3 auf eine
zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
§ 89 Übergangsgeld
aufgehoben
§90
BeamtVG 2006 § 90 Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen
mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und
überstaatlicher Verwendung
(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die
Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter
vor dem 1. Juli 1968 im
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig
war,
bis zu sechs Jahren außer Betracht.
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen
Versorgungsempfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe
Anwendung,
dass ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem
1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden
aus dem öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
anstelle einer
Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem
Versorgungsfonds erhalten,
sind Abs. 1 und § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5
anzuwenden.
§91
BeamtVG 2006 § 91 Hochschullehrer,
wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer,
wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren
im Sinne des Kapitels I,
Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem
Inkrafttreten
des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung,
die nicht
als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind,
und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf
Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes
nach
Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen
Vorschriften Anwendung.
§ 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976
von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung),
und ihre
Hinterbliebenen gilt folgendes:
1. §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung;
hierbei
gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die
Empfänger als Ruhestandsbeamte.
§ 65 gilt nicht für entpflichtete
Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung
innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten
unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden,
mindestens des
zuletzt vor einer Überleitung nach dem nach § 72 des
Hochschulrahmengesetzes
erlassenen Landesgesetz zugesicherten
Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale)
als Höchstgrenze im Sinne des §
53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes,
sowie als ruhegehaltfähige
Dienstbezüge im Sinne des § 53 a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung.
3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines
entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe,
dass
sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden
Ruhegehaltes
sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes
der Hinterbliebenen
nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden
Landesrecht bestimmt.
Für die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und
des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als
Ruhestandsbeamte.
4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des
Hochschulrahmengesetzes fallen,
wird abweichend von Nr. 2 das
Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale),
das ihnen beim Fortbestand ihres
letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst
vor der
Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr
zuletzt zugesichert worden wäre,
der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs.
2 Nr. 1 sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
im Sinne des § 53 a
Abs. 2 hinzugerechnet.
Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der
Nr. 3 das Landesrecht,
das für das Beamtenverhältnis als Professor im
Landesdienst maßgebend war.
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem
nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes
erlassenen Landesgesetz
übergeleiteten Professors,
der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des
Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat,
regelt sich nach § 67 dieses
Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.
§105
BeamtVG 2006 § 105 Außerkrafttreten
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechen oder widersprechen,
treten sie mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Dies gilt nicht für die
nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung:
1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden -
Württemberg,
2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77 a, 123 des Gesetzes
über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
4. §§ 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über
die Anwendung der Ruhensvorschriften
bei Verwendung im Dienst
öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder
bei Ersatzschulen
6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den
Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter;
solche
Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch
erlassen werden.
§106
BeamtVG 2006 § 106 Verweisung auf aufgehobene
Vorschriften
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften
oder Bezeichnungen verwiesen wird,
die durch dieses Gesetz außer Kraft
treten oder aufgehoben werden,
treten an ihre Stelle die entsprechenden
Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§107
BeamtVG 2006 § 107 Ermächtigung zum Erlass
von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlässt die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz
den obersten Dienstbehörden
zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen übertragen
§107a
BeamtVG 2006 § 107 a Überleitungsregelungen
aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 * zu erlassen ist,
mit
Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen
zu bestimmen,
die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
Diese
Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf
Berechnungsgrundlagen,
Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt,
durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen
einer zweijährigen Amtszeit
und des Alters im Sinne von § 2 Nr. 1 der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
auf das reguläre Ende der
Kommunalwahlperiode abzustellen ist,
wenn das Amt auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.
§107b
BeamtVG 2006 § 107b Verteilung der
Versorgungslasten
(1) Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn
in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen
und stimmen beide
Dienstherren der Übernahme vorher zu,
so tragen der aufnehmende
Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des
Versorgungsfalles
die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5,
wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit
ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn
nach Ablegung der
Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre
zur Dienstleistung zur Verfügung stand;
dies gilt nicht für Beamte auf
Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn
in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
(2) Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen
aus dem Beamten- oder
Richterverhältnis, die mit oder nach dem Eintritt des Versorgungsfalles
fällig werden.
Ist dem Beamten aus Anlass oder nach der Übernahme vom
aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden,
so
bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so,
wie wenn der
Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt
bekleideten Amt verbleiben wäre.
Entsprechendes gilt für
Berufungsgewinne im Hochschulbereich
und für Zulagen für die Wahrnehmung
einer höheren Funktion im Beitrittsgebiet.
(3) Wurde oder wird der übernommene Beamte oder
Richter vom aufnehmenden Dienstherrn
in den einstweiligen Ruhestand
versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden
Dienstherrn
erst mit der Antragsaltergrenze (§ 26 Abs. 4 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten der Richters,
spätestens jedoch
mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.
(4) Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis
der beim abgebenden Dienstherrn
abgeleisteten ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn
abgeleisteten
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt;
dabei bleiben
Ausbildungszeiten (z.B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt;
Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die
Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat,
stehen den bei ihm
abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich.
Im Falle des
Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie
ruhegehaltfähig ist,
zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn
berücksichtigt. Zeiten,
für die der Beamte oder Richter vor der
Übernahme in das Beitrittsgebiet bereits zum aufnehmenden Dienstherrn
abgeordnet war,
gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete
Dienstzeiten.
(5) Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen
Versorgungsbezüge auszuzahlen.
Ihm steht gegen den abgebenden
Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten
Versorgungsanteile zu.
Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine
Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus,
hat der aufnehmende
Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die
Versorgungskasse abzuführen.
§107c
BeamtVG 2006 § 107 c Verteilung der
Versorgungslasten bei erneuter Berufung (...)
in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet
Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im
Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 auf Grund einer zwischen dem 3.
Oktober 1990
und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn
in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen
weiteren Versorgungsanspruch,
so erstattet der frühere Dienstherr die
Versorgungsbezüge in dem Umfang,
in dem die beim früheren Dienstherrn
entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54
nicht zur Auszahlung gelangen,
sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter
im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung
in das neue öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.
§108
§ 108
(weggefallen)
§109
BeamtVG 2006 § 109 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit die Abs. 2 und 3
nichts anderes bestimmen, am 1. Januar 1977 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 10 Abs. 2
Satz 3, § 22 Abs. 2
und 3, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 3,
§§ 57, 58, 63 Nr. 6 und § 99 Abs. 1 Nr. 43 und 44 treten am 1. Juli 1977
in Kraft.
(3) § 104 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in
Kraft.
Weitere Vorschriften des Beamtenrechts des
Bundes:
Altersteilzeitzuschlagsverordnung
- ATZV
Arbeitszeitverordnung
- AZV
Auslandsreisekostenverordnung
- ARV
Auslandstrennungsgeldverordnung
- ATGV
Auslandsumzugskostenverordnung
- AUV
Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
- AuslVZV
Auslandszuschlagsverordnung
- AuslZuschlV
Beamtenrechtsrahmengesetz
- BRRG
Beamtenstatusgesetz
- BeamtStG
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
- BeamtVÜV
Beamtenversorgungsgesetz
- BeamtVG
Beamtenversorgungsgesetz: Verordnung über die
einmalige Unfallentschädigung nach 43 Abs. 3 des ~es
- BeamtVG43-3V
Beamtenversorgungsgesetz: Verordnung zur
Durchführung des 31 des ~es (Bestimmung von Krankheiten für die
beamtenrechtliche Unfallfürsorge) -
BeamtVG31V
Besoldungsüberleitungsgesetz
- BesÜG
Bundesbeamtengesetz
- BBG
Bundesbeihilfeverordnung
- BBhV
Bundesbesoldungsgesetz
- BBesG
Bundesdisziplinargesetz
- BDG
Bundesgleichstellungsgesetz
- BGleiG
Bundeslaufbahnverordnung
- BLV
Bundesleistungsbesoldungsverordnung
- BLBV
Bundesnebentätigkeitsverordnung
- BNV
Bundesobergrenzenverordnung
- BOgrV
Bundespolizeibeamtengesetz
- BPolBG
Bundesreisekostengesetz
- BRKG
Bundessonderzahlungsgesetz
- BSZG
Bundesumzugskostengesetz
- BUKG
Bundesversorgungsteilungsgesetz
- BVersTG
Dienstrechtliches Begleitgesetz
- DRBeglG
Einmalzahlungsgesetz 2005, 2006 und 2007
- EzG 2007
Elternzeitverordnung
- EltZV
Erholungsurlaubsverordnung
- EUrlV
Erschwerniszulagenverordnung
- EZulV
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung
- ESZG
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung
- GleibWV
Gleichstellungsstatistikverordnung
- GleiStatV
Heilverfahrensverordnung
- HeilvfV
Heimaturlaubsverordnung
- HUrlV
Jubiläumszuwendungen: Verordnung über die
Gewährung von ~ an Beamte und Richter des Bundes
- JubV
Kriminallaufbahnverordnung
- KrimLV
Lehramtsanwärter: Verordnung über die Gewährung
einer Unterrichtsvergütung für ~ -
LehrAAUVergV
Leistungsbezügeverordnung FH Bund
- FHBLeistBV
Leistungsbezügeverordnung UniBw
- UniBwLeistBV
Mehrarbeitsvergütung: Verordnung über die
Gewährung von ~ für Beamte - BMVergV
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
- MuSchEltZV
Personalvertretung: Verordnung über die Höhe der
Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte ~smitglieder
- PersVAEntschV
Reformgesetz -
ReformG
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- SÜG
Sonderurlaubsverordnung
- SUrlV
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz
- StBAG
Trennungsgeldverordnung
- TGV
Übergangszahlungsverordnung
- ÜZV
Vermögenswirksame Leistungen: Gesetz über ~ für
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
- VLG
Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes
- BDG72V
Versorgungsfondszuweisungsverordnung
- VfzV
Vollstreckungsvergütungsverordnung
- VollstrVergV
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